UrhG / Urhebergesetz
UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
UrhG § 72
- (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden,
werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des
Ersten Teilsdes Teils 1 geschützt.
- (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
- (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen.
- (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
- (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen
außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk,
ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht,
die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar
zu machen (§ 22).
UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder
drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
UrhG § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher
Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung
beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.